OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.07.2022
12 E 424/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 6023/21

Festsetzung des Gegenstandswerts für das Klageverfahren erster Instanz

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2022 - Aktenzeichen 12 E 424/22

DRsp Nr. 2022/13278

Festsetzung des Gegenstandswerts für das Klageverfahren erster Instanz

Tenor

Die Festsetzung des Gegenstandswertes wird geändert. Der Gegenstandswert für das Klageverfahren erster Instanz wird auf 6.228,40 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, über die das Gericht nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist begründet.