Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000.000 € festgesetzt.
I.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin (Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Die Wertfestsetzung hat nach § 33 Abs. 1 RVG zu erfolgen, weil sich die Gerichtsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nach dem Gegenstandswert richten (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2022 -
II.
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.000.000 €.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|