BGH - Beschluss vom 06.06.2018
2 StR 337/14
Normen:
RVG § 2 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 263

Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Revisionsverfahren

BGH, Beschluss vom 06.06.2018 - Aktenzeichen 2 StR 337/14

DRsp Nr. 2018/8286

Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Revisionsverfahren

Tenor

Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren im Adhäsionsverfahren wird für den Revisionsrechtszug auf 8.000 Eurofestgesetzt.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 12. Mai 2014 wegen Sexualstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf den im Adhäsionsverfahren gestellten Antrag der Nebenklägerin, den Angeklagten zur Zahlung eines nach Ermessen des Gerichts angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens aber 15.000 Euro, zu verurteilen und die Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Folgeschäden festzustellen, hat das Landgericht den Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro an die Nebenklägerin verurteilt. Darüber hinaus hat es die Ersatzpflicht des Angeklagten für sämtliche zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Folgeschäden aus den Taten festgestellt, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.