1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 24.08.2020, Az.
2. Der Gegenstandswert wird auf 6.250,- € festgesetzt.
A.
Die Beteiligten stritten um Zustimmungsersetzung zu einer auf ein Jahr befristeten Einstellung einer Mitarbeiterin als Verkaufskraft mit einer Wochenstundenzahl von 25 nach § 99 Abs. 4 BetrVG die Feststellung der Dringlichkeit der vorläufigen Einstellung nach § 100 BetrVG.
Nach Erledigterklärung der Beteiligten stellte das Arbeitsgericht das Verfahren ein.
Mit Beschluss vom 24.08.2020 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert auf 3.750 € fest. Da es sich um ein befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis handelte, legte das Arbeitsgericht für den Zustimmungsersetzungsantrag den halben Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zugrunde, also 2.500,- € und für den Feststellungsantrag 1.250,- €, insgesamt also 3.750,- €.
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