LAG Nürnberg - Beschluss vom 18.01.2021
2 Ta 152/20
Normen:
RVG § 23; RVG § 33; ZPO § 308;
Fundstellen:
BB 2021, 819
NZA-RR 2021, 265
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 24.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 4/19

Festsetzung des Gegenstandswerts im Antragsverfahren nach § 33 RVG

LAG Nürnberg, Beschluss vom 18.01.2021 - Aktenzeichen 2 Ta 152/20

DRsp Nr. 2021/3343

Festsetzung des Gegenstandswerts im Antragsverfahren nach § 33 RVG

Im Verfahren nach § 33 RVG muss sich Beschwerdeentscheidung auf den Beschwerdeantrag oder bei nicht formuliertem Antrag auf das erkennbare Beschwerdeziel beschränken.

1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 24.08.2020, Az. 5 BV 11/19, abgeändert.

2. Der Gegenstandswert wird auf 6.250,- € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23; RVG § 33; ZPO § 308;

Gründe:

A.

Die Beteiligten stritten um Zustimmungsersetzung zu einer auf ein Jahr befristeten Einstellung einer Mitarbeiterin als Verkaufskraft mit einer Wochenstundenzahl von 25 nach § 99 Abs. 4 BetrVG die Feststellung der Dringlichkeit der vorläufigen Einstellung nach § 100 BetrVG.

Nach Erledigterklärung der Beteiligten stellte das Arbeitsgericht das Verfahren ein.

Mit Beschluss vom 24.08.2020 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert auf 3.750 € fest. Da es sich um ein befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis handelte, legte das Arbeitsgericht für den Zustimmungsersetzungsantrag den halben Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zugrunde, also 2.500,- € und für den Feststellungsantrag 1.250,- €, insgesamt also 3.750,- €.