Der Beschluss des Landgerichts München I vom 1.2.2019 wird in Ziffer II. in Bezug auf die Antragsteller zu 51) und zu 52) aufgehoben.
2.Der für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Geschäftswert für das Verfahren 1. Instanz wird für die Antragsteller zu 51) und zu 52) auf insgesamt
10.000 €
festgesetzt.
I.
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