FG Nürnberg - Urteil vom 17.09.2002
III 152/02
Normen:
AO § 122 ; AO § 193 Abs. 1 ; AO § 197 Abs. 1 ;

Festsetzung des Prüfungsbeginns einer Außenprüfung

FG Nürnberg, Urteil vom 17.09.2002 - Aktenzeichen III 152/02

DRsp Nr. 2003/703

Festsetzung des Prüfungsbeginns einer Außenprüfung

1. Bei einer Personengesellschaft in Liquidation ist die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an die Personengesellschaft bis zur Beendigung der steuerlichen Liquidation vorzunehmen. 2. Die Anordnung des Prüfungsbeginns stellt einen separaten Verwaltungsakt dar, der von der eigentlichen Prüfungsanordnung zu unterscheiden ist. 3. Ein sofortiger Beginn der Außenprüfung ist nicht gerechtfertigt durch das Erfordernis, die Verjährung zu unterbrechen, da sich die Finanzverwaltung hierauf mit ausreichendem Vorbereitungszeitraum einstellen kann. 4. Die Angemessenheit der Länge des Zeitraumes zwischen Bekanntgabe und Beginn der Außenprüfung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Kann sich der Steuerpflichtige ohne unzumutbaren Aufwand auf die Prüfung einstellen, ist der Beginn der Prüfung am Tag der Bekanntgabe ausnahmsweise nicht rechtswidrig.

Normenkette:

AO § 122 ; AO § 193 Abs. 1 ; AO § 197 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig sind die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung gegen die Klägerin und die Festsetzung des Prüfungsbeginns.