Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.05.2017 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger (Berufungskläger) begehrt Versorgungskrankengeld vom Beklagten (Berufungsbeklagten).
Der 1952 geborene Kläger studierte nach eigenen Angaben Biologie, Chemie, Pharmazie und Medizin mit anschließender Promotion in Molekularbiologie und Habilitation im Molekularimmunologie. Nach mehreren Jahren wissenschaftlicher Tätigkeit hat er seinen Schwerpunkt auf Unternehmensberatung und eigene unternehmerische Tätigkeit verlegt.
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