OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.07.2022
6 E 288/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2; VwGO § 123;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 26 L 2647/21

Festsetzung des sog. Auffangstreitwerts in auf eine Neubewertung oder Zulassung zur Wiederholung von Laufbahnprüfungen gerichteten Verfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2022 - Aktenzeichen 6 E 288/22

DRsp Nr. 2022/11718

Festsetzung des sog. Auffangstreitwerts in auf eine Neubewertung oder Zulassung zur Wiederholung von Laufbahnprüfungen gerichteten Verfahren

1. Zur Streitwertfestsetzung in Verfahren, in denen im Wege der einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO neben der vorläufigen Wiederholung (oder Neubewertung) von Laufbahnprüfungen die Gestattung der vorläufigen Fortsetzung der Laufbahnausbildung begehrt wird.2. In auf eine Neubewertung oder Zulassung zur Wiederholung von Laufbahnprüfungen gerichteten Verfahren ist der sog. Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) festzusetzen.3. Das Begehren, zu einer vorläufigen Fortsetzung der Laufbahnausbildung innerhalb oder außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf zugelassen zu werden, stellt einen eigenständigen Streitgegenstand dar, dessen Wert sich nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG richtet.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 4.2.2022 (Eingang der Teilerledigungserklärungen) auf die Wertstufe bis 13.000 Euro, für die Zeit danach auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt.

Die Beschwerde des Antragsgegners zu 1. und die weitergehende Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. S. 1 Nr. ;