OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.03.2016
18 E 1072/15
Normen:
AufenthG § 15a Abs. 1; GKG § 68 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 2376/15

Festsetzung des Streitwertes in Verfahren gegen einen Verteilungsbescheid

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2016 - Aktenzeichen 18 E 1072/15

DRsp Nr. 2017/1748

Festsetzung des Streitwertes in Verfahren gegen einen Verteilungsbescheid

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die angegriffene Streitwertfestsetzung der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht, wonach in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen einen Verteilungsbescheid nach § 15a Abs. 1 AufenthG der Streitwert je Antragsteller auf 2.500 Euro festzusetzen ist.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

AufenthG § 15a Abs. 1; GKG § 68 Abs. 3;
Vorinstanz: VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 2376/15