OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.01.2022
1 E 919/21
Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 20.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2046/21

Festsetzung des Streitwerts auf die Streitwertstufe bis 3.000,- Euro

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2022 - Aktenzeichen 1 E 919/21

DRsp Nr. 2022/2163

Festsetzung des Streitwerts auf die Streitwertstufe bis 3.000,- Euro

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Unter Abänderung der Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. August 2021 wird der Streitwert für das (in der Hauptsache erledigte) Verfahren erster Instanz von Amts wegen auf die Streitwertstufe bis 3.000,- Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2;

Gründe

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als die nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. d. § 6 VwGO entschieden, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Dem Sinn des Gesetzes entspricht es aber, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Mitglied des Senats allein über die Beschwerde entscheidet.

Vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 22. April 2016 - 1 E 275/16 -, juris, Rn. 1.