Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Unter Abänderung der Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. August 2021 wird der Streitwert für das (in der Hauptsache erledigte) Verfahren erster Instanz von Amts wegen auf die Streitwertstufe bis 3.000,- Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als die nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. d. §
Vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 22. April 2016 -
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