Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter zu befinden hat, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert in Nr. 3 des Beschlusses vom 12. Juli 2021 zutreffend auf 20.000 Euro festgesetzt.
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