OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.05.2022
4 E 192/22
Normen:
GKG § 34 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 570/22

Festsetzung des Streitwerts eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2022 - Aktenzeichen 4 E 192/22

DRsp Nr. 2022/8599

Festsetzung des Streitwerts eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24.2.2022 geändert. Der Streitwert des Verfahrens 3 K 570/22 wird auf die Streitwertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 34 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen worden ist. Darunter fällt auch eine Entscheidung, die - wie hier - die erstinstanzliche Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.3.2021 - 4 E 152/21 -, juris, Rn. 1 f., m. w. N.

Unabhängig davon, ob der Beschwerdewert erreicht ist,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.5.2022 - 4 E 315/22 -, juris, Rn. 3,

wird der Streitwert von 1.689,00 Euro auf bis zu 500,00 Euro herabgesetzt.