VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4157/14
Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren i.R.e. Klage auf Anfechtung der Ernennung eines Konkurrenten und auf Gewährung von Schadensersatz wegen Nichtbeförderung
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.05.2019 - Aktenzeichen 1 A 2354/16
DRsp Nr. 2019/8714
Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren i.R.e. Klage auf Anfechtung der Ernennung eines Konkurrenten und auf Gewährung von Schadensersatz wegen Nichtbeförderung
Tenor
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 41.465,70 Euro festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren erfolgt auf der Grundlage der §§ 39, 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG.
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