Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren, in dem um die vorläufige Zulassung der Antragstellerin zur Abiturprüfung gestritten wurde, zu Recht auf 2.500,00 Euro festgesetzt. In schul- und schulprüfungsrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die eine lediglich vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache zum Gegenstand haben (wie hier die Zulassung zur Abiturprüfung), legt auch der Senat in ständiger Praxis den hälftigen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013 (https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf) zugrunde.
OVG NRW, Beschlüsse vom 11. September 2017 -
Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
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