Die Beschwerde wird verworfen.
I.
Der Bevollmächtigte des Klägers wendet sich mit seiner Beschwerde aus eigenem Recht (§ 68 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG) dagegen, dass das Verwaltungsgericht den Streitwert für das Klageverfahren gegen die mit Bescheid vom 31. August 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 9. Februar 2017 verfügten Anordnungen zur Hundehaltung nach Einstellung des Verfahrens gemäß §
II.
Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG der Senat entscheidet, weil der Streitwertbeschluss in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2017 durch die Kammer gefasst worden ist, ist gemäß §
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