VGH Bayern - Beschluss vom 03.03.2020
9 C 20.70
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 18.1823

Festsetzung des Streitwerts für das Klageverfahren nach Klagerücknahme i.R.e. Baubeseitigungsanordnung

VGH Bayern, Beschluss vom 03.03.2020 - Aktenzeichen 9 C 20.70

DRsp Nr. 2020/5331

Festsetzung des Streitwerts für das Klageverfahren nach Klagerücknahme i.R.e. Baubeseitigungsanordnung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.

Der Kläger wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht nach seiner Klagerücknahme den Streitwert für das Klageverfahren bezüglich der mit Bescheid vom 16. August 2018 ausgesprochenen Beseitigungsanordnung auf 5.000,00 Euro und nicht, wie im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (B.v. 22.10.2018 - AN 3 S 18.01822; s. auch BayVGH, B.v. 19.3.2019 - 9 CS 18.2340), auf 2.500,00 Euro festgesetzt hat.