BGH - Beschluss vom 10.04.2018
XI ZR 515/15
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 6/07
KG, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 221/08

Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen XI ZR 515/15

DRsp Nr. 2018/6232

Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren begehrte Feststellung auf Freistellung von Verbindlichkeiten aus der Sanierung eines Fonds erhöht den Streitwert. Ein solcher Feststellungsantrag ist im Allgemeinen mit 10% des Nominalwertes der jeweils gezeichneten Beteiligungen anzusetzen.

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Beklagten zu 1) wird der Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2017 im letzten Absatz abgeändert und der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf bis 10.750.000 € festgesetzt. Die weitergehende Gegenvorstellung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) auf bis 900.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 2 S. 2;

Gründe