Auf die Gegenvorstellung der Beklagten zu 1) wird der Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2017 im letzten Absatz abgeändert und der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf bis 10.750.000 € festgesetzt. Die weitergehende Gegenvorstellung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) auf bis 900.000 € festgesetzt.
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