Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. März 2022 -
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Über die Beschwerde, mit der der Antragsteller eine Herabsetzung des durch die Kammer des Verwaltungsgerichts auf 7.500,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 2.500,-- EUR begehrt, entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG in der Beschwerdeinstanz der Senat (vgl.
Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.
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