VGH Bayern - Beschluss vom 09.05.2023
8 C 23.761
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 08.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 K 22.1107

Festsetzung des Streitwerts im Fall einer objektiven Klagehäufung

VGH Bayern, Beschluss vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 8 C 23.761

DRsp Nr. 2024/6705

Festsetzung des Streitwerts im Fall einer objektiven Klagehäufung

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. März 2023 wird der Streitwert für das Verfahren Az. Au 6 K 22.1107 auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrte mit seiner Klage, ein Schreiben der Beklagten vom 12. Mai 2021 aufzuheben, mit dem sein Antrag auf Erneuerung einer entlang seines Grundstücks verlaufenden Stützmauer abgelehnt wurde (Anfechtungsantrag). Daneben beantragte er die Feststellung der Straßenbaulast der Beklagten für die Stützmauer (Feststellungsantrag). Mit einem weiteren Antrag begehrte er die Verpflichtung der Beklagten zur hälftigen Kostenbeteiligung für die Sanierung der Stützmauer (Leistungsklage).

Das Verwaltungsgericht Augsburg wies die Klage mit Urteil vom 8. März 2023 ab und setzte den Streitwert mit Beschluss auf 10.000 Euro fest. Für die Anfechtungs- und die Feststellungsklage sei ein Streitwert von jeweils 5.000 EUR anzusetzen (§ 52 Abs. 2 GKG); der Leistungsantrag werde vom Feststellungsantrag konsumiert.