In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. Mai 2023 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000, - € festgesetzt.
Die von der Bevollmächtigten der Kläger in eigenem Namen eingelegte Beschwerde, mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 10.000,- Euro begehrt, ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 GKG zulässig und hat Erfolg. Es ist vorliegend angemessen, den Streitwert auf 10.000, - Euro festzusetzen.
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