LSG Bayern - Beschluss vom 26.04.2017
L 15 AS 253/17 B
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 5; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 2485/16

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren für eine gegen ein Auskunftsersuchen gerichtete Klage

LSG Bayern, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen L 15 AS 253/17 B

DRsp Nr. 2017/8785

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren für eine gegen ein Auskunftsersuchen gerichtete Klage

1. Ein Hauptsacheverfahren, das gegen ein Auskunftsersuchen gerichtet war, betrifft keine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. 2. Die Gerichtskosten richten sich hier daher nach der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, also nach dessen wirtschaftlichem Interesse an der Entscheidung. 3. Der Senat sieht entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 14.05.2012 - B 8 SO 78/11 B) keine Veranlassung, für Auskunftsansprüche einen Abschlag vom Auffangstreitwert vorzunehmen, da § 52 Abs. 2 GKG diese Möglichkeit nicht eröffnet.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 02.02.2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 5; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 1;

Gründe

I.