Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.12.2020 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig (§§ 68 Abs. 1 S. 1 und 3, 63 Abs. 3 S. 2 Gerichtskostengesetz [GKG]). Er ist insbesondere befugt, die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts im eigenen Namen einzulegen (§ 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Gem. § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind Kosten nach den Vorschriften des GKG zu erheben, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.
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