LSG Hessen - Beschluss vom 16.05.2022
L 3 SB 46/22 B
Normen:
§ 197a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. SGG; § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG; § 52 Abs. 3 GKG;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 11.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 SB 445/21

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen VerfahrenErfolgreiche Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld gegen einen Zeugen

LSG Hessen, Beschluss vom 16.05.2022 - Aktenzeichen L 3 SB 46/22 B

DRsp Nr. 2023/3443

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren Erfolgreiche Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld gegen einen Zeugen

1. Die Streitwertfestsetzung bei einer erfolgreichen Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld gegen einen Zeugen beruht auf der Anwendung des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG. Der Streitwert ist nach der Höhe des gegen den Beschwerdeführer verhängten Ordnungsgeldes zu bemessen.2. Die Streitwertfestsetzung ist in diesem Fall auch nicht nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) entbehrlich, da die genannten Vorschriften den Fall der stattgebenden Entscheidung nicht erfassen.

Tenor

Der Streitwert wird auf 300 Euro festgesetzt.

Normenkette:

§ 197a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. SGG; § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG; § 52 Abs. 3 GKG;

Gründe

Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.