Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.08.2020 geändert.
Der Streitwert für den Rechtsstreit S 41 SO 39/20 wird auf 500 € festgesetzt.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung des Auffangstreitwertes von 5.000 € für eine Untätigkeitsklage.
Der iSd § 197a Abs. 1 SGG kostenpflichtige Kläger hat am 22.01.2020 eine Untätigkeitsklage erhoben. Diese hat er mit Schriftsatz vom 24.06.2020 zurückgenommen, nachdem er vom Sozialgericht auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten hingewiesen worden ist.
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