FG Düsseldorf - Beschluss vom 05.03.2019
13 K 2520/17 F
Normen:
AO § 180 Abs. 2; EStG § 7h;

Festsetzung des Streitwerts im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (hier: Bemessung der Abschreibung für Abnutzung (AfA) des Gesamtobjekts)

FG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2019 - Aktenzeichen 13 K 2520/17 F

DRsp Nr. 2019/4500

Festsetzung des Streitwerts im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (hier: Bemessung der Abschreibung für Abnutzung (AfA) des Gesamtobjekts)

Tenor

Der Streitwert wird auf 23.279,38 € festgesetzt.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 2; EStG § 7h;

Gründe

Betrifft der Antrag eines Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist gem. § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes deren Höhe für den Streitwert maßgebend.

Im Streitfall hat der Beklagte die Grundlagen der Bemessung der Abschreibung für Abnutzung (AfA) nach § 7h des Einkommensteuergesetzes (EStG) des Gesamtobjekts in Z Stadt gem. § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO gesondert und einheitlich festgestellt. Die Feststellung der gem. § 7h EStG begünstigten Sanierungskosten entfaltet nicht nur Bindungswirkung für den Veranlagungszeitraum 2007, sondern für alle innerhalb des zwölfjährigen Begünstigungszeitraums liegenden Folgejahre (vgl. zur gesonderten Feststellung nach § 7i EStG : Finanzgericht --FG-- München, Urteil vom 14.08.2006 10 K 2725/06, Entscheidungen der FG 2006, 1748, unter II.2.a.).