OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.02.2022
2 E 1017/21
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2022, 917
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2728/20

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Anfechtung einer baurechtlichen Teilnutzungsuntersagung für ein Zweifamilienwohnhaus

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 2 E 1017/21

DRsp Nr. 2022/4306

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Anfechtung einer baurechtlichen Teilnutzungsuntersagung für ein Zweifamilienwohnhaus

Ist der Streitwert, wie regelmäßig bei einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung, anhand des Jahresnutz- oder -mietwerts zu bestimmen, kann bei der Festsetzung eingestellt werden, dass die untersagte Nutzung unzweifelhaft (formell) illegal war. Maßstab für den Jahresmietwert ist jedenfalls bei einer Teilnutzungsuntersagung der Nettomietzins.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger wohl im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde, über die der Berichterstatter des Senats gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 HS. 2 GKG als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.