Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
Die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger wohl im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde, über die der Berichterstatter des Senats gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 HS. 2 GKG als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.
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