OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.05.2022
4 E 315/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 31.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 383/22

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. angeordneten Feuerstättenschauen in zwei Wohnungen durch Duldungsverfügung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2022 - Aktenzeichen 4 E 315/22

DRsp Nr. 2022/7661

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. angeordneten Feuerstättenschauen in zwei Wohnungen durch Duldungsverfügung

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31.3.2022 geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 500,00 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Beschwerdewert von 200,00 Euro wird nicht erreicht. Die Beschwer der Antragsteller liegt durch die erfolgte Festsetzung im Vergleich zur Mindestgebühr jedenfalls unter 200,00 Euro. Bereits die nach dem festgesetzten Streitwert von 2.500,00 Euro berechneten Gerichtsgebühren belaufen sich unter Ansatz einer eineinhalbfachen Verfahrensgebühr auf nur 178,50 Euro (1,5 x 119,00 Euro).

Davon unberührt bleibt die Befugnis des Senats nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern. Dementsprechend ändert der Senat den Wert des Streitgegenstandes auf 500,00 Euro ab.