Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 470.832,15 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Streitwertbeschwerde, über die der Berichterstatter nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter entscheidet, hat teilweise Erfolg. Der Streitwert ist auf 470.832,15 € festzusetzen.
Grundlage der Streitwertfestsetzung sind § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Bei Streitigkeiten der vorliegenden Art, wie auch bei Verfahren betreffend heimrechtliche Betriebsuntersagungen, orientiert sich der Senat an Nr. 54.2.1 des aktuellen Streitwertkataloges,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2012 -
der in Bezug auf Gewerbeuntersagungen auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000 €, abstellt.
https://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf.
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