VGH Bayern - Beschluss vom 24.07.2017
20 C 17.367
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 68 Abs. 2 S. 7;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 16.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 17.43

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Untersagung der gewerblichen Altkleidersammlung

VGH Bayern, Beschluss vom 24.07.2017 - Aktenzeichen 20 C 17.367

DRsp Nr. 2017/12987

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Untersagung der gewerblichen Altkleidersammlung

Tenor

Der Streitwert wird unter Änderung von Ziffer IV. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Januar 2017 auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 68 Abs. 2 S. 7;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Bevollmächtigter des im Ausgangsverfahren beigeladenen gewerblichen Altkleidersammlers gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht.

Der Landkreis M. erhob mit Schriftsatz vom 20. Februar 2014 zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg Klage gegen den Freistaat ..., vertreten durch das Landratsamt M., mit dem Ziel, die von der Beigeladenen angezeigte gewerbliche Sammlung von Altkleidern im Landkreis M. zu untersagen. Diese nahm er mit Schriftsatz vom 12. Januar 2017 zurück. Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin mit Beschluss vom 16. Januar 2017 das Verfahren ein, legte die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen dem Kläger auf und setzte den Streitwert auf 5.000 Euro fest (Ziff. IV). Die Streitwertfestsetzung wurde dahingehend begründet, dass sie auf § 52 GKG beruhe.

Hiergegen erhob der Bevollmächtigte der Beigeladenen im eigenen Namen die vorliegende Streitwertbeschwerde. Er beantragt,

den Streitwert für das Verfahren auf 12.000 Euro festzusetzen.