Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Februar 2017 -
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde der Klägerin gegen die im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3.2.2017 -
Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG erhobene Streitwertbeschwerde ist nach Maßgabe des Beschlusstenors begründet.
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