Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 2.12.2021 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Über die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Hierunter fällt auch die Entscheidung, die - wie hier - die erstinstanzliche Berichterstatterin gemäß §
Vgl. zur Entscheidung durch den Berichterstatter nach §
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