1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob zu Recht ein Verspätungszuschlag festgesetzt wurde und Zahlungen an die Mutter der Klägerin als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin wird vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für das Streitjahr 2004 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Sie erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Verluste aus Vermietung und Verpachtung.
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