FG München - Urteil vom 01.08.2008
1 K 3484/06
Normen:
AO § 152; EStG § 21;

Festsetzung des Verspätungszuschlags bei Steuererstattung; Abziehbarkeit von Werbungskosten bei V + V unter Angehörigen

FG München, Urteil vom 01.08.2008 - Aktenzeichen 1 K 3484/06

DRsp Nr. 2009/1478

Festsetzung des Verspätungszuschlags bei Steuererstattung; Abziehbarkeit von Werbungskosten bei V + V unter Angehörigen

1. Wurde bereits im Vorjahr die Steuererklärung verspätet abgegeben und trotz Zwangsgeld keine Erklärung abgegeben, so ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ermessensgerecht, auch wenn die verspätete Erklärung zu einer Steuererstattung führt. 2. Der Betrag von 400 EUR, den der Kläger nach eigenen Angaben an die Mutter bezahlt hat, kann nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden, wenn insbesondere schon keine vorherige bindende vertragliche Festlegung der vertraglichen Leistung und Gegenleistung nachgewiesen wird; das gilt auch dann, wenn ein Schriftstück der Mutter vorliegt, in der diese den Erhalt des Gelds in Teilbeträgen bestätigt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 152; EStG § 21;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob zu Recht ein Verspätungszuschlag festgesetzt wurde und Zahlungen an die Mutter der Klägerin als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin wird vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für das Streitjahr 2004 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Sie erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Verluste aus Vermietung und Verpachtung.