FG Münster - Urteil vom 22.08.2022
9 K 897/22 K
Normen:
AO § 3 Abs. 4 Nr. 2;

Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Körperschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN)

FG Münster, Urteil vom 22.08.2022 - Aktenzeichen 9 K 897/22 K

DRsp Nr. 2022/13370

Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Körperschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 3 Abs. 4 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Bescheid über den Verspätungszuschlag zur Körperschaftsteuer 2019 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) ergangen und der VdN aufzuheben ist.

Mit Körperschaftsteuerbescheid vom 02.12.2021 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Körperschaftsteuer 2019 in Höhe von ... €. Dabei schätzte er wegen Nichtabgabe der Körperschaftsteuererklärung die Besteuerungsgrundlagen und ging von einem steuerlichen Jahresüberschuss in Höhe von ... € aus. Zudem setzte der Beklagte einen Verspätungszuschlag in Höhe von 300 € fest (12*Mindestbetrag von 25 €). Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.