Die Beschwerde der Beschwerdeführer wird zurückgewiesen.
Über die Beschwerde entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem die angefochtene Entscheidung durch einen Einzelrichter/Berichterstatter erlassen wurde (vgl. § 33 Abs. 8 Satz 1 2. Halbsatz RVG).
Die Beschwerde ist zulässig.
Die gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts (nicht "Streitwerts") durch den Berichterstatter gerichtete Beschwerde ist statthaft (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG).
Die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) konnten die Beschwerde im eigenen Namen einlegen (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG). Auch übersteigt der Beschwerdegegenstand den maßgeblichen Beschwerdewert von 200,00 EUR (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die am 7. August 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde gegen den am 25. Juli 2018 zugestellten Beschluss hat auch die zweiwöchige Beschwerdefrist gewahrt (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).
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