Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.217,85 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat in I. Instanz einen Antrag auf Feststellung verfolgt, dass der Beklagten und Beschwerdegegnerin der mit der Rechnung Nr. ap2023-03 vom 06.03.2023 geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 235.032,73 € nicht zusteht.
Die Beklagte hat dieses Klagebegehren anerkannt, das Landgericht hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 93 ZPO auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat der Senat mit Beschluss des Einzelrichters vom 29.12.2023 die Kostenentscheidung des Landgerichts abgeändert und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
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