KG - Beschluss vom 11.04.2024
2 W 31/23
Normen:
RVG § 8; RVG § 23 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
NJ 2024, 278
MDR 2024, 806
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 88 O 219/23

Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren; Streitwert der negativen Feststellungsklage

KG, Beschluss vom 11.04.2024 - Aktenzeichen 2 W 31/23

DRsp Nr. 2024/7222

Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren; Streitwert der negativen Feststellungsklage

Die Gerichtsgebühren sind auf die 1,0-Verfahrensgebühr zu reduzieren, wenn das Verfahren durch Anerkenntnisurteil insgesamt beendet wurde. Für diese Gebührenreduktion ist es unerheblich, wenn das Gericht noch über die Kosten entscheiden musste, nachdem der Beklagte sich gegen die Kostenlast verwahrte.

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.217,85 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 8; RVG § 23 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat in I. Instanz einen Antrag auf Feststellung verfolgt, dass der Beklagten und Beschwerdegegnerin der mit der Rechnung Nr. ap2023-03 vom 06.03.2023 geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 235.032,73 € nicht zusteht.

Die Beklagte hat dieses Klagebegehren anerkannt, das Landgericht hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 93 ZPO auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat der Senat mit Beschluss des Einzelrichters vom 29.12.2023 die Kostenentscheidung des Landgerichts abgeändert und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.