OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2022
12 E 805/21
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1214/18

Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2022 - Aktenzeichen 12 E 805/21

DRsp Nr. 2022/4694

Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Kläger, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG ein Mitglied des Senats als Einzelrichterin entscheidet, ist nicht begründet.

Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 33 Abs.1 Alt. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. den hier einschlägigen Regelungen in § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Klageantrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft.