BGH - Beschluss vom 02.05.2024
I ZB 32/23
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
WRP 2024, 817
GRUR 2024, 959
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 29.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 OH 2797/21
OLG München, vom 13.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 29 W 1393/22

Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit eines Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren; Wirtschaftliches Interesse als maßgeblich für die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen im Rechtsbeschwerdeverfahren über die Aufhebung von Geheimhaltungsanordnungen

BGH, Beschluss vom 02.05.2024 - Aktenzeichen I ZB 32/23

DRsp Nr. 2024/7428

Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit eines Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren; Wirtschaftliches Interesse als maßgeblich für die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen im Rechtsbeschwerdeverfahren über die Aufhebung von Geheimhaltungsanordnungen

Maßgeblich für die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen im Rechtsbeschwerdeverfahren über die Aufhebung von Geheimhaltungsanordnungen nach § 19 Abs. 1 GeschGehG ist das wirtschaftliche Interesse, das der Rechtsbeschwerdeführer als Antragsteller an der Aufhebung oder als Antragsgegner an der Aufrechterhaltung dieser Anordnungen hat.

Tenor

Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe