BGH - Beschluss vom 09.05.2017
XI ZR 484/15
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 4 Abs. 1 Hs. 2; HGB § 172 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 282/12
OLG Frankfurt/Main, vom 15.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 208/13

Festsetzung des Werts der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer; Berücksichtigung eines Ausgleichs entgangenen Gewinns als Nebenforderung

BGH, Beschluss vom 09.05.2017 - Aktenzeichen XI ZR 484/15

DRsp Nr. 2017/7776

Festsetzung des Werts der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer; Berücksichtigung eines Ausgleichs entgangenen Gewinns als Nebenforderung

Einem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt neben dem auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung gerichteten Antrag keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu, die bei der Wertfestsetzung der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer zu berücksichtigen wäre.

Tenor

Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) wird auf bis zu 18.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 4 Abs. 1 Hs. 2; HGB § 172 Abs. 4;

Gründe

Mit dem Antrag zu Ziffer I. 1. erstrebt der Kläger die Erstattung des investierten Kapitals abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 13.395,85 €.