BGH - Beschluss vom 04.06.2024
VIII ZR 292/22
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 47 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG München, vom 07.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 432 C 4443/21
LG München I, vom 28.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 7828/22

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 04.06.2024 - Aktenzeichen VIII ZR 292/22

DRsp Nr. 2024/9890

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Der für die Gerichtskosten maßgebende gerichtliche Streitwert gemäß § 33 Abs. 1 RVG im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist gemäß § 47 Abs. 3, Abs. 1 S. 1 GKG der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. Dieser hat sich nach dem Antrag des Rechtsmittelführers zu bestimmen, sprich danach, inwiefern der Rechtsmittelführer für den Fall der Zulassung des Rechtsmittels eine Abänderung der Entscheidung begehrt. Für den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts ist der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 RVG grundsätzlich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften zu bemessen. Erfolgt eine gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren entscheidenden Wert, ist nach § 32 Abs. 1 RVG die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts entscheidend.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Beklagten wird auf 29.128,60 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 47 Abs. 3;

Gründe

I.