BGH - Beschluss vom 28.05.2020
I ZB 26/18
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; DesignG § 34a Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
BPatG, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen (pat) 803/15

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren im Designnichtigkeitsverfahren

BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen I ZB 26/18

DRsp Nr. 2020/9842

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren im Designnichtigkeitsverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; DesignG § 34a Abs. 5 S. 2;

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 23. November 2017 aufgehoben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 11. März 2020 die Streitwertfestsetzung beantragt, ohne sich zur Höhe des Streitwerts zu äußern. Die Designinhaberin hat zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.

Die Einzelrichterin hat die Sache gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf den Senat übertragen (Beschluss vom 15. April 2020 - I ZB 26/18, juris).

II. Auf den Antrag der Antragstellerin ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf 50.000 € festzusetzen.