BGH - Beschluss vom 19.06.2023
IV ZB 23/22
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 31.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 31 VI 191/21
OLG Bremen, vom 08.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 21/22

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 19.06.2023 - Aktenzeichen IV ZB 23/22

DRsp Nr. 2023/9769

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren

Tenor

Für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) auf 2.100.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I. Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 10).

II. Ausgehend von einem Gesamtwert der von dem Rechtsstreit betroffenen Nachlassgegenstände von 10.500.000 € ist mit Blick darauf, dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Frage der Zulässigkeit einer Aussetzung des Verfahrens war, der Gegenstandswert hier auf ein Fünftel des vorgenannten Betrages, mithin auf 2.100.000 € festzusetzen (vgl. Zöller, ZPO 34. Aufl. Rn. 16 "Aussetzung").

Vorinstanz: AG Bremen, vom 31.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 31 VI 191/21