Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Beklagten wird auf 305.749,33 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beklagte hat den Antragsteller mit Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2017 beauftragt, welches die Beklagte mit 305.749,33 € beschwerte. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat die Beklagte Anträge mit einem Gegenstandswert von 67.355,16 € weiterverfolgt.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17. Juni 2020 die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen und den Gegenstandswert auf 67.355,16 € festgesetzt.
Der Antragsteller beantragt Wertfestsetzung für seine anwaltliche Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.
II.
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