BGH - Beschluss vom 09.10.2018
VII ZR 228/16
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1161/04
OLG Zweibrücken, vom 02.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 29/15

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Vorliegen der Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung

BGH, Beschluss vom 09.10.2018 - Aktenzeichen VII ZR 228/16

DRsp Nr. 2018/17377

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Vorliegen der Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Beklagten wird auf 98.160,29 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beklagte hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. September 2016 beauftragt, welches den Beklagten mit 98.160,29 € beschwerte. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat der Beklagte Anträge mit einem Gegenstandswert von 36.204,74 € weiter verfolgt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. Juni 2018 die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen und den Gegenstandswert dementsprechend auf 36.204,74 € festgesetzt.

Der Antragsteller beantragt Wertfestsetzung für seine anwaltliche Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

II.