OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.05.2022
1 E 558/21
Normen:
RVG § 33 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2022, 2559
NVwZ-RR 2022, 607
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 573/20

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im PKH-Beschwerdeverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2022 - Aktenzeichen 1 E 558/21

DRsp Nr. 2022/8098

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im PKH-Beschwerdeverfahren

Der auf Antrag festzusetzende Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im PKH-Beschwerdeverfahren bestimmt sich nicht nach dem Interesse des Klägers an der Freistellung von den Prozesskosten erster Instanz, sondern nach dem für die Hauptsache erster Instanz maßgebenden Wert.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird auf 32.792,55 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I. Über den Antrag auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das PKH-Beschwerdeverfahren entscheidet der Senat, weil der gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -) grundsätzlich zur Entscheidung berufene Einzelrichter das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache mit Beschluss vom 9. Mai 2022 diesem übertragen hat.