Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird auf 32.792,55 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I. Über den Antrag auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das PKH-Beschwerdeverfahren entscheidet der Senat, weil der gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -) grundsätzlich zur Entscheidung berufene Einzelrichter das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache mit Beschluss vom 9. Mai 2022 diesem übertragen hat.
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