BGH - Beschluss vom 30.01.2020
II ZB 13/18
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 26.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1203/17
OLG Nürnberg, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 2113/17
BGH, vom 05.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen II ZB 13/18
BGH, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen II ZB 13/18

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 30.01.2020 - Aktenzeichen II ZB 13/18

DRsp Nr. 2020/3326

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis 3.000 €.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Landgericht hat der Beklagten Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung im ersten Rechtszug unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Es hat die Bewilligung jedoch mit Rücksicht darauf, dass ihr nicht bedürftiger Streitgenosse von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten wird, hinsichtlich der Anwaltsgebühren auf die Gebühr nach Nr. 1008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (sog. Mehrvertretungsgebühr) beschränkt. Die Beschwerde der Beklagten hat das Beschwerdegericht, die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Senat zurückgewiesen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, den Wert seiner anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.

II.

Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 33 Abs. 1 RVG.