BGH - Beschluss vom 14.01.2024
II ZB 15/22
Normen:
RVG § 23 Abs. 2 S. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 735
Vorinstanzen:
AG Schwerin, vom 12.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen HRA 1713
OLG Rostock, vom 04.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 53/21

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 14.01.2024 - Aktenzeichen II ZB 15/22

DRsp Nr. 2024/8147

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 2 S. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat sinngemäß beantragt, im Handelsregister ihre Vereinigung mit der benachbarten Sparkasse P. durch Aufnahme unter Hinweis auf die Gesamtrechtsnachfolge durch Übernahme des Vermögens der Sparkasse P. als Ganzem einzutragen.

Das Amtsgericht - Registergericht - hat der Antragstellerin durch "Zwischenverfügung" aufgegeben, die Anmeldung zurückzunehmen. Der dagegen gerichteten Beschwerde hat es nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Auf die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Senat die Zwischenverfügung sowie den Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache an das Registergericht zur Entscheidung über den Eintragungsantrag zurückgegeben. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin beantragt, den Wert seiner anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.

II.

1. Die Festetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG.