Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 7 vom 3. April 2023 auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
I. Über den Antrag entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG). Dem steht § 139 Abs. 1 GVG nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20 Rn. 11).
II. Der Antrag ist mangels Statthaftigkeit unzulässig. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit setzt nach § 33 Absatz 1 RVG voraus, dass sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Diese Bedingungen sind nicht erfüllt.
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