BGH - Beschluss vom 22.05.2019
1 StR 471/18
Normen:
RVG § 2 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1;

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren i.R.d. Verteidigung eines Angeklagten gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen

BGH, Beschluss vom 22.05.2019 - Aktenzeichen 1 StR 471/18

DRsp Nr. 2019/9615

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren i.R.d. Verteidigung eines Angeklagten gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung der Angeklagten K. gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) wird auf 2.000.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers der Angeklagten K. (§ 32 Abs. 2 RVG) festzusetzen, weil das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000.000 € angeordnet und sich die Verteidigung des Antragstellers im Revisionsverfahren hierauf erstreckt hat (Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).