Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägers, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat und über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der Gegenstandswert richtet sich nach den §§ 33 Abs.1 Alt. 2, 23 Abs. 1 i. V. m. der hier einschlägigen Regelung des § Abs. . Nach § Abs. ist der Gegenstandswert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts allerdings keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § Abs. ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Einen solchen Fall, in dem auf den Auffangwert des Absatzes 2 zurückzugreifen ist, hat das Verwaltungsgericht zu Recht zugrunde gelegt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|