BFH - Beschluss vom 05.05.2009
I R 84/07
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2; AO § 351 Abs. 2;

Festsetzung des Werts eines Streitgegenstands vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit; Voraussetzungen einer Berücksichtigung der gewerbesteuerlichen Auswirkungen des Verlustabzugs i.R.d. Streitwertbemessung

BFH, Beschluss vom 05.05.2009 - Aktenzeichen I R 84/07

DRsp Nr. 2009/16455

Festsetzung des Werts eines Streitgegenstands vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit; Voraussetzungen einer Berücksichtigung der gewerbesteuerlichen Auswirkungen des Verlustabzugs i.R.d. Streitwertbemessung

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2; AO § 351 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat sich mit ihrer Klage gegen Körperschaftsteuerbescheide für die Streitjahre 1999 und 2000 gewendet und im Ergebnis die Feststellung höherer Verlustabzüge begehrt. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Klagestattgabe durch den Senat.

Einen ersten Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 I R 84/07 mangels Darlegung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt. Nunmehr beantragt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein weiteres Mal die Streitwertfestsetzung.

II.

1.

Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet.